Schalldämpfer

Bei Schusswaffen auftretende Schallemission erreichen bei Verwendung normaler Büchsenmunition Spitzenpegel bis 160 dB und können im Gehör bleibende Schäden erzeugen.

 

Schalldämpfer reduzieren den Schussknall an der Laufmündung je nach Modell um bis zu 40 dB. Eine derartige Reduzierung ist für das menschliche Ohr deutlich spürbar, da eine Verringerung um 10dB als nur noch halb so laut empfunden wird. Das Gehör von Mensch und begleitendem Tier wird geschützt und gerade für Förster und Berufsjäger, im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes, ist die Verwendung von Schalldämpfern eine wirkungsvolle Maßnahme.

 

Weniger Rückstoß, weniger oder gar kein Mündungsfeuer und sogar eine leichte Präzisionsver-besserung können positive Nebeneffekte sein.

Gesetzeslage

Schalldämpfer stehen in Deutschland wesentlichen Teilen von Schusswaffen gleich (WaffG, Anlage 1, Ziffer 1.3 in Verbindung mit § 4 und § 10 Abs. 1). Schalldämpfer dürfen von Jägern laut dem 3. WaffRÄndG bundesweit erworben und in Verbindung mit Zentralfeuerpatronen benutzt werden. Jagdrechtliche Verbote bleiben jedoch wiederum unberührt. Das Landesjagdgesetz Hamburg verbietet die Nutzung. Bremen und Bayern erteilen Ausnahmegenehmigungen. Alle anderen Länder erlauben jagdrechtlich die Nutzung. Ein Voreintrag ist laut neuem WaffG nicht mehr nötig. Allerdings müssen die Schalldämpfer innerhalb einer Frist von zwei Wochen in die WBK eingetragen werden.

Stand: Februar 2020